Satzung

Satzung

Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Niederaußem-Auenheim

§ 1 Zweck

Die Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Niederaußem-Auenheim e.V., mit Sitz in 50129 Bergheim-Niederaußem verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zwecke der Körperschaft sind

  • die Förderung des Wohlfahrtswesen, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege ( § 23 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
  • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke sowie
  • die Förderung mildtätiger Zwecke

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch

  • Information der Bürger
  • Förderung des ehrenamtlichen und bürgerschaftlichen Engagements
  • Organisation ehrenamtlicher Arbeit
  • Anregung und Unterhaltung von Beratungsstellen, Maßnahmen und Aktionen
  • Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung
  • Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand
  • Zusammenarbeit mit anderen sozialen Initiativen vor Ort und Koordination lokaler sozialer Arbeit
  • die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen, seelischen oder wirtschaftlichen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

§ 2 Selbstlosigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Sicherung der Steuervergünstigung

Mittel der Körperschaft dürften nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel der Körperschaft.

§ 4 Begünstigungsverbot

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Anfallsregelung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Arbeiterwohlfahrt Regionalverband Rhein-Erft & Euskirchen, 50126 Bergheim, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann werden, wer sich zum Grundsatzprogramm und zu den im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt niedergelegten Grundsätzen bekennt. Die persönliche Mitgliedschaft kann nur im Ortsverein erworben werden.

Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sind auch Mitglieder des Jugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt, sofern sie der Jugendwerksmit- gliedschaft nicht widersprechen. Ist eine Widerspruchsmöglichkeit nicht gegeben, so kommt eine solche Jugendwerksmitgliedschaft nicht zustande.

  • Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
  • Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag hin. Gegen die Ablehnung ist Einspruch beim Vorstand der übergeordneten Verbands­gliederung zulässig. Vor dessen endgültiger Entscheidung ist der Vorstand zu hören, der die Ablehnung der Aufnahme beschlossen hat.
  • Jede Organisationsgliederung kann den an den Ortsverein gerichteten Mitgliedsantrag annehmen. In diesem Fall ist der Vorstand des Regionalverbandes oder Bezirksverbandes oder des Bundesverbandes befugt, über die Aufnahme als Mitglied zu entscheiden. Die Aufnahmebestätigung erfolgt, sofern nicht der Ortsverein des Wohnbereichs der Aufnahme innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Mitteilung widerspricht.
  • Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt zum Ende eines Kalender­jahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.
  • Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder von einzelnen oder allen Mitgliedschaftsrechten suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen das Statut, das Grundsatz­programm, die Satzung oder die Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat.
  • Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.
  • Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt zuständigen Verbandsgremien übertragen und als verbindlich anerkannt.

Insofern verzichtet der Ortsverein auf die Durchführung eines eigenen Ordnungsver­fahrens.

  • Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als 12 Monatsbeiträgen kann der Vorstand nach schriftlicher Mahnung das Mitglied ausschließen.
  • Als korporative Mitglieder können sich dem Ortsverein Körperschaften und Stiftungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf Ortsebene erstreckt.

Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Körperschaft, bzw. Stiftung aus.

  1. Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung. Der Bezirks- bzw. Landesvorstand ist zu unterrichten. Es ist eine schriftliche Korporations­vereinbarung abzuschließen.
  2. Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung.
  3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags der korporativen Vereinigungen richtet sich nach besonderer Vereinbarung.
  4. Die Mitgliedschaft des korporativen Mitglieds bei einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohl­fahrt.
  5. Korporative nicht gewerbliche Mitglieder und solche gewerblichen Mitglieder, die zu 100 % von der Arbeiterwohlfahrt getragen werden und deren Dienstleistung für soziale Zwecke eingesetzt wird, sind nach Zustimmung des Bundesverbandes berechtigt, das Markenzeichen der AWO zu verwenden, soweit sie den Zertifizierungsauflagen der Arbeiterwohlfahrt entsprechen.

Sonstige korporative gewerbliche Mitglieder sind nach Zustimmung des Bundesver­bandes berechtigt, das Markenzeichen der AWO in der Fußzeile auf ihrem Briefbogen zu verwenden. Ihnen ist es nicht gestattet, das Markenzeichen der AWO in ihrem Namen zu verwenden.

§ 7 Jugendwerk

  1. Für ein im Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt bestehendes Ortsjugendwerk gilt dessen Satzung.
  2. Für die Förderung des Jugendwerks werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.
  3. Der Vorstand des Ortsvereins ist zur Förderung und Unterstützung verpflichtet. Es gelten die Aufsichtsrechte nach den Regelungen des Statuts.
  4. Mitglieder des Jugendwerks können auf Antrag beitragsfrei Mitglied des Ortsvereins sein, sofern sie beim Jugendwerk bereits einen Mitgliedsbeitrag zahlen.
  5. Die Revisoren/innen des Ortsvereins sind verpflichtet, die Prüfung des Ortsjugendwerks gemeinsam mit dessen Revisoren/innen durchzuführen. Sie berichten dem Vorstand.

§ 8 Organe

Organe des Ortvereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. der Ortvereinsvorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
  2. Der Vorstand hat die Mitglieder und einen/eine Vertreter/in des Jugendwerkes zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tages­ordnung schriftlich einzuladen.

Auf Antrag der übergeordneten Verbandsgliederung oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist binnen drei Wochen eine Mitgliederversammlung unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen.

  • Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

Mindestens alle vier Jahre wählt sie innerhalb von neun Monaten vor der Konferenz der übergeordneten Verbandsgliederung den Vorstand, mindestens zwei Revisorinnen/Revisoren und die Delegierten der Konferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts- und Wahlordnung beschließen. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass im zweiten Wahlgang diejenige/derjenige gewählt ist, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Ortsverein sowie der Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen der AWO beteiligt sind, und Vorstandsfunktionen des Ortsvereins sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion.

Das gilt auch für Revisorenfunktionen, wenn beim Ortsverein gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier Jahre Vorstandsfunktionen ausgeübt werden bzw. wurden.

  • Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

Der Gegenstand der Abstimmung ist bei der Einberufung genau zu bezeichnen.

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung der übergeordneten Verbandsgliederung.

Die Auflösung des Ortsvereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder. Vor dem Beschluss über die Auflösung ist die Meinung der übergeordneten Verbandsgliederung einzuholen.

  • Mitgliederversammlungen, die über Satzungsänderungen beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder – oder sofern der Verein wenigen als 50 Mitglieder hat – mindestens 7 Mitglieder erschienen sind. Ist eine Mitgliederversammlung, die zu einer Satzungsänderung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen.
  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftftührer/in zu unterzeichnen.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ortsvereins. Der Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins kann die Mitglieder nur in Höhe des Vereinsvermögens verpflichten.

Der Vorstand besteht aus:

  •  der/dem Vorsitzenden
  •  der/dem Stellvertreter/innen
  •  der Kassiererin/dem Kassierer
  •  der Schriftführerin/dem Schriftführer und
  •  bis zu 7 Beisitzerinnen/Beisitzern,

wobei Frauen und Männer mit jeweils mindestens 40% vertreten sein müssen, wenn eine entsprechende Zahl von Kandidatinnen/Kandidaten vorhanden ist.

Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes.

Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Vergütung kann gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie darf die im Statut festgelegte Grenze nicht überschreiten.

  • Die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter, sowie der/die Kassierer/in und der/die Schriftführer/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  • Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, den Ortsvereinsvorstand regelmäßig, mit einer angemessenen Frist und Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
  • Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine/einen Geschäftführerin/Geschäftführer berufen.
  • Vor der Bestellung des Ortsvereinsgeschäftführers ist die Zustimmung der übergeordneten Verbandsgliederung einzuholen.
  • Der Ortsvereinsvorstand hat der übergeordneten Verbandsgliederung über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten.
  • Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahmen der täglichen Vereinstätigkeit hinausgehen oder bei Verletzung der Berichtspflicht nach vorstehendem Absatz hat der Vorstand die Zustimmung der übergeordneten Verbands­gliederung einzuholen. Andernfalls ist das Vertretungsorgan des Regionalverbandes zur Bestellung eines/r weiteren Beisitzers/Bersitzerin nach § 8 Abs. 1 für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung berechtigt.
  1. Der Vorstand kann Fachausschüsse, einzelne Sachverständige und einzelne Vorstandsmitglieder mit Sonderaufgaben betrauen.
  2. Der Vorstand benennt einen/eine Vertreter/in zur Unterstützung des Ortsjugendwerkes, die/der an den Sitzungen des Ortsjugendwerksvorstandes beratend teilnimmt.
  3. Er kann aus seiner Mitte eine/n Gleichstellungsbeauftragte(n) berufen.
  4. Er nimmt den ihm mindestens einmal jährlich zu erstattenden Bericht des Ortsjugendwerksvorstands und den Bericht der/des Gleichstellungsbeauftragten entgegen.
  5. An den Vorstandssitzungen des Ortsvereins nimmt ein vom Ortsjugendwerksvorstand benanntes volljähriges Mitglied stimmberechtigt teil.
  6. Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.

§ 11 Ortsausschuss

  1. Der Ortsvereinsvorstand kann einen Ortsausschuss bilden.
  2. Dem Ortsausschuss gehören ein/eine Vertreter/in des Jugendwerkes, korporative Mitglieder und weitere Interessengruppen und Vereinigungen mit sozialem oder sozialpolitischem Charakter an, deren Ziele mit denen der Arbeiterwohlfahrt vereinbar sind.
  3. Der Ortsausschuss ist eine Kooperationsgemeinschaft zur Verfolgung gemeinsamer sozialer Aufgaben und Ziele auf kommunaler Ebene.
  4. Der Ortsausschuss tritt in regelmäßigen Abständen zusammen. Er stimmt seine Aktivitäten untereinander ab und verabredet dort, wo eine gemeinsame Interessenlage gegeben ist, vereinte Aktionen gegenüber Kommune, Ämtern, Behörden usw. sowie gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit.

§ 12 Mandat und Mitgliedschaft

Mandatsträger/innen müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften (§ 8) sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit Ausschluss oder der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte oder dem Austritt.

§ 13 Rechnungswesen

  1. Der Ortsverein ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspläne) verpflichtet. Diese bedürfen der Bestätigung des Regionalverbandes.
  2. Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden.
  3. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweiligen gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.

§ 14 Statut

  1. Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in seiner jeweils gültigen Fassung für den Verein verbindlich.
  2. Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Satzung und dem Verbandsstatut geht das Verbandsstatut den Regelungen dieser Satzung vor.

§ 15 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht

  1. Der Ortsverein erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung für sich und die Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen, auf die er insoweit Einfluss nehmen kann, durch die übergeordneten Verbandsgliederungen an.
  2. Die zur Prüfung berechtigten Gliederungen oder ihre Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht nehmen in alle Geschäftsvorgänge der Ortsvereine und der Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen, auf die der Ortsverein Einfluss nehmen kann. Bücher und Akten sind vorzulegen sowie jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben. Näheres kann durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Ortsverein und der übergeordneten Gliederung geregelt werden.
  3. Der Ortsverein ist gegenüber dem Ortsjugend werk (sofern es existiert) im Rahmen des Verbandsstatutes zur Aufsicht und zur Prüfung verpflichtet. Die Prüfung hat jährlich im Hinblick darauf stattzufinden, dass die tatsächliche Geschäftsführung dem Satzungszweck entspricht.

§ 16 Auflösung

Bei Ausschluss oder Austritt aus der übergeordneten Verbandsgliederung ist der Ortsverein aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen und das Markenzeichen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name oder Markenzeichen muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen oder Markenzeichen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung ist gültig mit Datum vom 15.04.2016

Mit dem Zusatz e.V. im Vereinsnamen ab dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister.