{"id":201,"date":"2019-05-28T16:10:11","date_gmt":"2019-05-28T16:10:11","guid":{"rendered":"http:\/\/awo-niederaussem.de\/?page_id=201"},"modified":"2019-06-03T14:35:00","modified_gmt":"2019-06-03T14:35:00","slug":"satzung-2","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/awo-niederaussem.de\/?page_id=201","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Satzung<\/h1>\n\n\n\n<p>Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Niederau\u00dfem-Auenheim<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 <\/strong><strong>1<\/strong><strong> Zweck<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Niederau\u00dfem-Auenheim\ne.V., mit Sitz in 50129 Bergheim-Niederau\u00dfem verfolgt ausschlie\u00dflich und\nunmittelbar \u2013 gemeinn\u00fctzige \u2013 mildt\u00e4tige Zwecke im Sinne des Abschnitts\n\u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenordnung. <\/p>\n\n\n\n<p>Zwecke der K\u00f6rperschaft sind <\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>die\nF\u00f6rderung des Wohlfahrtswesen, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten\nVerb\u00e4nde der freien Wohlfahrtspflege ( \u00a7 23 der Umsatzsteuer- Durchf\u00fchrungsverordnung),\nihrer Unterverb\u00e4nde und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;<\/li><li>die F\u00f6rderung der Jugend-\nund Altenhilfe;<\/li><li>die F\u00f6rderung\ndes b\u00fcrgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinn\u00fctziger und mildt\u00e4tiger\nZwecke sowie <\/li><li>die\nF\u00f6rderung mildt\u00e4tiger Zwecke<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Die\nSatzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch <\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Information der B\u00fcrger<\/li><li>F\u00f6rderung des ehrenamtlichen und b\u00fcrgerschaftlichen\nEngagements<\/li><li>Organisation ehrenamtlicher Arbeit<\/li><li>Anregung und Unterhaltung von Beratungsstellen, Ma\u00dfnahmen und\nAktionen<\/li><li>\u00d6ffentlichkeitsarbeit und Fortbildung<\/li><li>Mitarbeit in Aussch\u00fcssen der \u00f6ffentlichen Hand<\/li><li>Zusammenarbeit mit anderen sozialen Initiativen vor Ort und\nKoordination lokaler sozialer Arbeit<\/li><li>die selbstlose Unterst\u00fctzung von Personen, die infolge ihres\nk\u00f6rperlichen, geistigen, seelischen oder wirtschaftlichen Zustandes auf die\nHilfe anderer angewiesen sind.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><a>\u00a7 2<\/a> Selbstlosigkeit<\/p>\n\n\n\n<p>Die\nK\u00f6rperschaft ist selbstlos t\u00e4tig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigen\u00adwirtschaftliche\nZwecke.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 3 Sicherung der Steuerverg\u00fcnstigung<\/p>\n\n\n\n<p>Mittel der K\u00f6rperschaft d\u00fcrften\nnur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten\nkeine Zuwendungen aus Mittel der K\u00f6rperschaft.<\/p>\n\n\n\n<p><a>\u00a7 4<\/a> Beg\u00fcnstigungsverbot<\/p>\n\n\n\n<p>Es darf\nkeine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der K\u00f6rperschaft fremd sind, oder\ndurch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><a>\u00a7 5<\/a> Anfallsregelung<\/p>\n\n\n\n<p>Bei\nAufl\u00f6sung oder Aufhebung der K\u00f6rperschaft oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter\nZwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen der K\u00f6rperschaft an den Arbeiterwohlfahrt Regionalverband\nRhein-Erft &amp; Euskirchen, 50126 Bergheim, der es unmittelbar und\nausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige oder mildt\u00e4tige Zwecke zu verwenden hat.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 6 Mitgliedschaft<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann werden,\nwer sich zum Grundsatzprogramm und zu den im Verbandsstatut der\nArbeiterwohlfahrt niedergelegten Grunds\u00e4tzen bekennt. Die pers\u00f6nliche\nMitgliedschaft kann nur im Ortsverein erworben werden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Mitglieder\nder Arbeiterwohlfahrt bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sind auch\nMitglieder des Jugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt, sofern sie der\nJugendwerksmit- gliedschaft nicht widersprechen. Ist eine\nWiderspruchsm\u00f6glichkeit nicht gegeben, so kommt eine solche\nJugendwerksmitgliedschaft nicht zustande.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beitr\u00e4gen\nverpflichtet.<\/li><li>\u00dcber die Aufnahme als Mitglied entscheidet\nder Vorstand auf schriftlichen Antrag hin. Gegen die Ablehnung ist Einspruch\nbeim Vorstand der \u00fcbergeordneten Verbands\u00adgliederung zul\u00e4ssig. Vor dessen\nendg\u00fcltiger Entscheidung ist der Vorstand zu h\u00f6ren, der die Ablehnung der\nAufnahme beschlossen hat.<\/li><li>Jede Organisationsgliederung kann den an den\nOrtsverein gerichteten Mitgliedsantrag annehmen. In diesem Fall ist der\nVorstand des Regionalverbandes oder Bezirksverbandes oder des Bundesverbandes\nbefugt, \u00fcber die Aufnahme als Mitglied zu entscheiden. Die Aufnahmebest\u00e4tigung\nerfolgt, sofern nicht der Ortsverein des Wohnbereichs der Aufnahme innerhalb\nvon drei Wochen nach Zugang der Mitteilung widerspricht.<\/li><li>Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der\nArbeiterwohlfahrt zum Ende eines Kalender\u00adjahres durch schriftliche Erkl\u00e4rung\ngegen\u00fcber dem Vorstand bewirken.<\/li><li>Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder von\neinzelnen oder allen Mitgliedschaftsrechten suspendiert werden, wenn es einen\ngroben Versto\u00df gegen das Statut, das Grundsatz\u00adprogramm, die Satzung oder die\nRichtlinien der Arbeiterwohlfahrt sch\u00e4digt bzw. gesch\u00e4digt oder sich einer\nehrlosen Handlung schuldig gemacht hat.<\/li><li>Der Ausschluss und die Suspendierung sind\nunter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt\ndurchzuf\u00fchren.<\/li><li>Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem\nOrdnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt <strong>zust\u00e4ndigen Verbandsgremien\n\u00fcbertragen und als <\/strong><strong>v<\/strong>erbindlich\nanerkannt.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Insofern\nverzichtet der Ortsverein auf die Durchf\u00fchrung eines eigenen Ordnungsver\u00adfahrens.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Im Falle eines Beitragsr\u00fcckstandes von mehr\nals 12 Monatsbeitr\u00e4gen kann der Vorstand nach schriftlicher Mahnung das\nMitglied ausschlie\u00dfen.<\/li><li>Als korporative Mitglieder k\u00f6nnen sich dem\nOrtsverein K\u00f6rperschaften und Stiftungen mit sozialen Aufgaben anschlie\u00dfen,\nderen T\u00e4tigkeit sich auf Ortsebene erstreckt.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Sie\n\u00fcben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer K\u00f6rperschaft,\nbzw. Stiftung aus.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>\u00dcber die Aufnahme als korporatives Mitglied\nentscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorstand der \u00fcbergeordneten\nVerbandsgliederung. Der Bezirks- bzw. Landesvorstand ist zu unterrichten. Es\nist eine schriftliche Korporations\u00advereinbarung abzuschlie\u00dfen.<\/li><li>Die Mitgliedschaft der korporativen\nVereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei\nMonaten zum Monatsende gek\u00fcndigt werden. Ma\u00dfgeblich ist der Zugang der\nK\u00fcndigung.<\/li><li>Die H\u00f6he des Mitgliedsbeitrags der\nkorporativen Vereinigungen richtet sich nach besonderer Vereinbarung.<\/li><li>Die Mitgliedschaft des korporativen Mitglieds\nbei einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ist unvereinbar\nmit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohl\u00adfahrt.<\/li><li>Korporative nicht gewerbliche Mitglieder und\nsolche gewerblichen Mitglieder, die zu 100 % von der Arbeiterwohlfahrt getragen\nwerden und deren Dienstleistung f\u00fcr soziale Zwecke eingesetzt wird, sind nach\nZustimmung des Bundesverbandes berechtigt, das Markenzeichen der AWO zu\nverwenden, soweit sie den Zertifizierungsauflagen der Arbeiterwohlfahrt\nentsprechen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Sonstige\nkorporative gewerbliche Mitglieder sind nach Zustimmung des Bundesver\u00adbandes\nberechtigt, das Markenzeichen der AWO in der Fu\u00dfzeile auf ihrem Briefbogen zu\nverwenden. Ihnen ist es nicht gestattet, das Markenzeichen der AWO in ihrem Namen\nzu verwenden.<\/p>\n\n\n\n<p><a>\u00a7 7 Jugendwerk<\/a><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>F\u00fcr ein im Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt\nbestehendes Ortsjugendwerk gilt dessen Satzung.<\/li><li>F\u00fcr die F\u00f6rderung des Jugendwerks werden\nRegelungen nach Ma\u00dfgabe der finanziellen M\u00f6glichkeiten festgelegt.<\/li><li>Der Vorstand des Ortsvereins ist zur\nF\u00f6rderung und Unterst\u00fctzung verpflichtet. Es gelten\ndie Aufsichtsrechte nach den Regelungen des Statuts.<\/li><li>Mitglieder des Jugendwerks\nk\u00f6nnen auf Antrag beitragsfrei Mitglied des Ortsvereins sein, sofern sie beim Jugendwerk\nbereits einen Mitgliedsbeitrag zahlen.<\/li><li>Die\nRevisoren\/innen des Ortsvereins sind verpflichtet, die Pr\u00fcfung des Ortsjugendwerks\ngemeinsam mit dessen Revisoren\/innen durchzuf\u00fchren. Sie berichten dem Vorstand.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>\u00a7 8 Organe<\/p>\n\n\n\n<p>Organe\ndes Ortvereins sind:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Mitgliederversammlung<\/li><li>der Ortvereinsvorstand<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><a>\u00a7 9 Mitgliederversammlung<\/a><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Mitgliederversammlung findet mindestens\neinmal im Jahr statt.<\/li><li>Der Vorstand hat die Mitglieder und\neinen\/eine Vertreter\/in des Jugendwerkes zur Mitgliederversammlung mit einer\nFrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tages\u00adordnung schriftlich einzuladen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Auf\nAntrag der \u00fcbergeordneten Verbandsgliederung oder auf Antrag von mindestens\neinem Drittel der Mitglieder ist binnen drei Wochen eine Mitgliederversammlung\nunter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Die Mitgliederversammlung nimmt die\nJahresberichte und den Pr\u00fcfungsbericht f\u00fcr den Berichtszeitraum entgegen und\nbeschlie\u00dft \u00fcber die Entlastung des Vorstandes.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Mindestens\nalle vier Jahre w\u00e4hlt sie innerhalb von neun Monaten vor der Konferenz der\n\u00fcbergeordneten Verbandsgliederung den Vorstand, mindestens zwei Revisorinnen\/Revisoren\nund die Delegierten der Konferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur\nNeuwahl im Amt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die\nMitgliederversammlung kann eine Gesch\u00e4fts- und Wahlordnung beschlie\u00dfen. Die\nWahlordnung kann bestimmen, dass im zweiten Wahlgang diejenige\/derjenige\ngew\u00e4hlt ist, die\/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein\nhauptamtliches Anstellungs- oder Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis beim Ortsverein sowie\nder Gesellschaften und K\u00f6rperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen der\nAWO beteiligt sind, und Vorstandsfunktionen des Ortsvereins sind unvereinbar\nund f\u00fchren zum Verlust der W\u00e4hlbarkeit bzw. der Funktion.<\/p>\n\n\n\n<p>Das\ngilt auch f\u00fcr Revisorenfunktionen, wenn beim Ortsverein gleichzeitig oder\ninnerhalb der letzten vier Jahre Vorstandsfunktionen ausge\u00fcbt werden bzw.\nwurden.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Beschl\u00fcsse werden mit Stimmenmehrheit\ngefasst.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Der\nGegenstand der Abstimmung ist bei der Einberufung genau zu bezeichnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Satzungs\u00e4nderungen\nbed\u00fcrfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen. Jede Satzungs\u00e4nderung\nbedarf der Zustimmung der \u00fcbergeordneten Verbandsgliederung.<\/p>\n\n\n\n<p>Die\nAufl\u00f6sung des Ortsvereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder. Vor\ndem Beschluss \u00fcber die Aufl\u00f6sung ist die Meinung der \u00fcbergeordneten\nVerbandsgliederung einzuholen. <\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Mitgliederversammlungen, die \u00fcber\nSatzungs\u00e4nderungen beschlie\u00dfen sollen, sind nur beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens\n20 v.H. der Mitglieder \u2013 oder sofern der Verein wenigen als 50 Mitglieder hat \u2013\nmindestens 7 Mitglieder erschienen sind. Ist eine Mitgliederversammlung, die zu\neiner Satzungs\u00e4nderung einberufen wurde, beschlussunf\u00e4hig, ist sie mit einer\nFrist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit\nder Erschienenen.<\/li><li>Die Beschl\u00fcsse der\nMitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von dem\/der Vorsitzenden\nund dem\/der Schriftft\u00fchrer\/in zu unterzeichnen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><a>\u00a7 10 Vorstand<\/a><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Vorstand wird von der\nMitgliederversammlung gew\u00e4hlt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Der\nVorstand tr\u00e4gt die Verantwortung f\u00fcr die Wahrnehmung der Aufgaben des Ortsvereins.\nDer Vorstand eines nicht rechtsf\u00e4higen Vereins kann die Mitglieder nur in H\u00f6he\ndes Vereinsverm\u00f6gens verpflichten.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Vorstand besteht aus:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>&nbsp;der\/dem Vorsitzenden<\/li><li>&nbsp;der\/dem Stellvertreter\/innen<\/li><li>&nbsp;der\nKassiererin\/dem Kassierer<\/li><li>&nbsp;der\nSchriftf\u00fchrerin\/dem Schriftf\u00fchrer und<\/li><li>&nbsp;bis zu 7 Beisitzerinnen\/Beisitzern,<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>wobei\nFrauen und M\u00e4nner mit jeweils mindestens 40% vertreten sein m\u00fcssen, wenn eine\nentsprechende Zahl von Kandidatinnen\/Kandidaten vorhanden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Scheidet\nzwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es\nkeiner Erg\u00e4nzung des Vorstandes.<\/p>\n\n\n\n<p>Die\nT\u00e4tigkeit im Vorstand ist grunds\u00e4tzlich ehrenamtlich. Eine Verg\u00fctung kann\ngezahlt werden. \u00dcber die H\u00f6he entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie darf\ndie im Statut festgelegte Grenze nicht \u00fcberschreiten.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Die\/der Vorsitzende und\nihre\/seine Stellvertreterinnen\/Stellvertreter, sowie der\/die Kassierer\/in und\nder\/die Schriftf\u00fchrer\/in vertreten den Verein gerichtlich und au\u00dfergerichtlich.\nJe zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.<\/li><li>Die\/der Vorsitzende ist\nverpflichtet, den Ortsvereinsvorstand regelm\u00e4\u00dfig, mit einer angemessenen Frist\nund Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.<\/li><li>Der Vorstand ist\nbeschlussf\u00e4hig, wenn mindestens die H\u00e4lfte der Vorstandsmitglieder anwesend\nist. Beschlussunf\u00e4higkeit ist auf Antrag festzustellen.<\/li><li>Der Vorstand fasst seine\nBeschl\u00fcsse mit Stimmenmehrheit.<\/li><li>Zur F\u00fchrung der laufenden\nGesch\u00e4fte kann der Vorstand eine\/einen Gesch\u00e4ftf\u00fchrerin\/Gesch\u00e4ftf\u00fchrer berufen.<\/li><li>Vor der Bestellung des\nOrtsvereinsgesch\u00e4ftf\u00fchrers ist die Zustimmung der \u00fcbergeordneten Verbandsgliederung einzuholen.<\/li><li>Der Ortsvereinsvorstand\nhat der \u00fcbergeordneten Verbandsgliederung \u00fcber seine T\u00e4tigkeit mindestens\neinmal j\u00e4hrlich zu berichten.<\/li><li>Vor dem Eingehen von\nVerpflichtungen, die \u00fcber den allgemeinen Rahmen der t\u00e4glichen Vereinst\u00e4tigkeit\nhinausgehen oder bei Verletzung der Berichtspflicht nach vorstehendem Absatz\nhat der Vorstand die Zustimmung der \u00fcbergeordneten Verbands\u00adgliederung\neinzuholen. Andernfalls ist das Vertretungsorgan des Regionalverbandes zur\nBestellung eines\/r weiteren Beisitzers\/Bersitzerin nach \u00a7 8 Abs. 1 f\u00fcr den\nZeitraum bis zur n\u00e4chsten Mitgliederversammlung berechtigt.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der\nVorstand kann Fachaussch\u00fcsse, einzelne Sachverst\u00e4ndige und einzelne <strong>Vorstandsmitglieder mit\nSonderaufgaben betrauen.<\/strong><\/li><li>Der\nVorstand benennt einen\/eine Vertreter\/in zur Unterst\u00fctzung des\nOrtsjugendwerkes, die\/der an den Sitzungen des Ortsjugendwerksvorstandes\nberatend teilnimmt.<\/li><li>Er\nkann aus seiner Mitte eine\/n Gleichstellungsbeauftragte(n) berufen.<\/li><li>Er\nnimmt den ihm mindestens einmal j\u00e4hrlich zu erstattenden Bericht des Ortsjugendwerksvorstands\nund den Bericht der\/des Gleichstellungsbeauftragten entgegen.<\/li><li>An\nden Vorstandssitzungen des Ortsvereins nimmt ein vom Ortsjugendwerksvorstand\nbenanntes vollj\u00e4hriges Mitglied stimmberechtigt teil.<\/li><li>F\u00fcr\nein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausf\u00fchrung der ihnen\nobliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschlie\u00dflich. Im Innenverh\u00e4ltnis\nstellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegen\u00fcber Dritten\nfrei. Ausgenommen ist die Haftung, f\u00fcr die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen\nist, sowie F\u00e4lle der groben Fahrl\u00e4ssigkeit.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><a>\u00a7 11 Ortsausschuss<\/a><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Ortsvereinsvorstand kann einen\nOrtsausschuss bilden.<\/li><li>Dem Ortsausschuss geh\u00f6ren ein\/eine\nVertreter\/in des Jugendwerkes, korporative Mitglieder und weitere\nInteressengruppen und Vereinigungen mit sozialem oder sozialpolitischem\nCharakter an, deren Ziele mit denen der Arbeiterwohlfahrt vereinbar sind.<\/li><li>Der Ortsausschuss ist eine\nKooperationsgemeinschaft zur Verfolgung gemeinsamer sozialer Aufgaben und Ziele\nauf kommunaler Ebene.<\/li><li>Der\nOrtsausschuss tritt in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden zusammen. Er stimmt seine Aktivit\u00e4ten\nuntereinander ab und verabredet dort, wo eine gemeinsame Interessenlage gegeben\nist, vereinte Aktionen gegen\u00fcber Kommune, \u00c4mtern, Beh\u00f6rden usw. sowie gemeinsame\n\u00d6ffentlichkeitsarbeit.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>\u00a7 12 Mandat und Mitgliedschaft<\/p>\n\n\n\n<p>Mandatstr\u00e4ger\/innen\nm\u00fcssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahl\u00e4mter und Organmitgliedschaften\n(\u00a7 8) sowie von Organen \u00fcbertragene Mandate und Beauftragungen enden mit\nAusschluss oder der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte oder\ndem Austritt.<\/p>\n\n\n\n<p><a>\u00a7 13 Rechnungswesen<\/a><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Ortsverein ist zu j\u00e4hrlichen Budgets\n(Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspl\u00e4ne) verpflichtet. Diese bed\u00fcrfen der\nBest\u00e4tigung des Regionalverbandes.<\/li><li>Das Rechnungswesen hat den Grunds\u00e4tzen\nkaufm\u00e4nnischer Buchf\u00fchrung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen m\u00fcssen die\nPositionen des Budgets abgeleitet <strong>werden.<\/strong><\/li><li>Im \u00dcbrigen\nsind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des\nVerbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweiligen g\u00fcltigen Fassung und\ndie vom Bundesausschuss beschlossenen Ausf\u00fchrungsbestimmungen anzuwenden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><a>\u00a7 14 Statut<\/a><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist\nin seiner jeweils g\u00fcltigen Fassung f\u00fcr den Verein verbindlich.<\/li><li>Im\nFalle von Widerspr\u00fcchen zwischen dieser Satzung und dem Verbandsstatut geht das\nVerbandsstatut den Regelungen dieser Satzung vor.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><a>\u00a7 15 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht<\/a><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Ortsverein erkennt das Recht der Aufsicht\nund Pr\u00fcfung f\u00fcr sich und die K\u00f6rperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und\nStiftungen, auf die er insoweit Einfluss nehmen kann, durch die \u00fcbergeordneten\nVerbandsgliederungen an.<\/li><li>Die zur Pr\u00fcfung berechtigten Gliederungen\noder ihre Beauftragten k\u00f6nnen jederzeit zu Pr\u00fcfungszwecken Einsicht nehmen in\nalle Gesch\u00e4ftsvorg\u00e4nge der Ortsvereine und der K\u00f6rperschaften, Vereinigungen,\nUnternehmen und Stiftungen, auf die der Ortsverein Einfluss nehmen kann. B\u00fccher\nund Akten sind vorzulegen sowie jede Aufkl\u00e4rung und jeder Nachweis zu geben.\nN\u00e4heres kann durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Ortsverein und der\n\u00fcbergeordneten Gliederung geregelt werden.<\/li><li>Der\nOrtsverein ist gegen\u00fcber dem Ortsjugend werk (sofern es existiert) im Rahmen\ndes Verbandsstatutes zur Aufsicht und zur Pr\u00fcfung verpflichtet. Die Pr\u00fcfung hat\nj\u00e4hrlich im Hinblick darauf stattzufinden, dass die tats\u00e4chliche\nGesch\u00e4ftsf\u00fchrung dem Satzungszweck entspricht.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>\u00a7 16 Aufl\u00f6sung<\/p>\n\n\n\n<p>Bei\nAusschluss oder Austritt aus der \u00fcbergeordneten Verbandsgliederung ist der\nOrtsverein aufgel\u00f6st. Er verliert das Recht, den Namen und das Markenzeichen\nArbeiterwohlfahrt zu f\u00fchren. Ein etwa neu gew\u00e4hlter Name oder Markenzeichen\nmuss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in\neinem blo\u00dfen Zusatz zu dem bisherigen Namen oder Markenzeichen bestehen.\nEntsprechendes gilt f\u00fcr Kurzbezeichnungen.<\/p>\n\n\n\n<p><a>\u00a7 17 Inkrafttreten<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Die\nSatzung ist g\u00fcltig mit Datum vom 15.04.2016 <\/p>\n\n\n\n<p>Mit\ndem Zusatz e.V. im Vereinsnamen ab dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzung Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Niederau\u00dfem-Auenheim \u00a7 1 Zweck Die Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Niederau\u00dfem-Auenheim e.V., mit Sitz in 50129 Bergheim-Niederau\u00dfem verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar \u2013 gemeinn\u00fctzige \u2013 mildt\u00e4tige Zwecke im Sinne des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenordnung. 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